:: Betäubungsmittelstrafrecht ::

Eine gezielte Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht ist nur möglich, wenn der Verteidiger sich mit der Abgrenzung der verschiedenen Betäubungsmittel ( z. B. Haschisch, Marihuana, Heroin, Kokain, Amphetamin ), den Wirkstoffen, Mengenbegriffen und deren strafrechtlicher Bewertung durch Staatsanwaltschaft und Gericht auskennt.

Manchmal ist die Schwelle des noch Erlaubten schnell überschritten. Darf man Drogen in den Niederlanden konsumieren und anschließend nach Deutschland zurückkehren, ohne sich strafbar zu machen ? Was ist, wenn ich Drogen in den Niederlanden ganz legal erwerbe und dann in Deutschland konsumiere ?

Die als Betäubungsmittel bezeichneten Stoffe werden von den Anlagen I-III des Betäubungsmittelgesetzes erfasst. Dazu gehören alle "klassischen" Betäubungsmittel wie z.B. Opium, Heroin, Kokain, synthetische Drogen (Ecstasy, LSD), Haschisch und Marihuana. Daneben werden eine Vielzahl weiterer Stoffe und Zubereitungen von dem Betäubungsmittelgesetz erfasst. Um die Einordnung von Stoffen in das BtmG zu erleichtern, wurde eine alphabetische Liste erstellt.

In dieser Liste sind auch Arzneimittel wie z.B. Methadon, Morphin oder Codein enthalten.

Der Besitz, der Handel und die Einfuhr von Betäubungsmitteln sind strafbar.

Verstöße gegen das BtMG werden streng geahndet.

Dies gilt auch für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Postsendungen. Das Verbringen von Betäubungsmitteln in oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist ebenfalls streng verboten. Dies gilt insbesondere auch für das Verbringen solcher Betäubungsmittel, deren Besitz in geringen Mengen für den privaten Gebrauch in anderen Mitgliedstaaten nicht strafbar ist.

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird gemäß § 29 BtMG derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr - 15 Jahren wird gemäß § 29a BtMG derjenige bestraft, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt. Die "nicht geringe Menge" bestimmt die Rechtsprechung dabei nicht nach der Gewichtsmenge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt, der Zahl der toxischen Dosen und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel. Bei Cannabis z.B. beginnt die "nicht geringe Menge" bei 7,5 g des Wirkstoffes THC (Tetrahydrocannabinol), was bei "gutem Stoff" eine Bruttogewichtsmenge von 400 g entspricht.

Mit Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahre - 15 Jahre wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt.
Wenn der Mandant also 400 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt über 7,5 g THC in den Niederlanden erwirbt und dann nach Deutschland fährt, muss mit einer Bestrafung von mindestens 2 Jahren rechnen.

Eine Freiheitsstrafe über 2 Jahre ist nicht mehr bewährungsfähig. Sollte der Richter bei einem solchen Verstoß daher zu einem Urteil von z.B. 2 Jahren 1 Monat kommen, so könnte diese Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, mit welcher Wucht die Staatsgewalt bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zuschlägt.

Oftmals bleibt es aber nicht nur bei den Sanktionen nach dem Betäubungsmittelgesetz. In Betracht kommen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, das Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Polizei richtet ihr Augenmerk bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in der Regel gegen Dealer (=Händler), Pusher (=Gehilfen der Dealer), aber auch gegen die Drogenkonsumenten. Denn jeder, der Drogen lediglich konsumiert, macht sich strafbar im Sinne des BtMG. Dabei bedient sich die Polizei modernster Überwachungstechnik (Telefonüberwachung oder Observation, beispielsweise durch Auswertung der Verbindungsdaten des mitgeführten Handys), dem Einsatz verdeckter Ermittler (Polizeibeamte, die unter einer anderen Identität Kontakt zur Szene aufnehmen) und V-Leuten (Vertrauenspersonen aus der Drogenszene, die nicht zur Polizei gehören). Die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts empfiehlt sich in jedem Stadium des Verfahrens: Bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei sollten Sie keine Erklärungen ohne vorherige Absprache mit einem Strafverteidiger abgeben. Die Polizei macht sich z. B. gern die Vorschrift des § 31 Nr.1 BtMG zu nutze. Hiernach kann die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung ganz abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Auf diese Weise soll der Beschuldigte, meist ohne Kenntnisse von dem genauen Vorwurf und dem bisherigen Stand der Ermittlungen, zu einem Geständnis bewegt werden. Erklärungen in diesem frühen Stadium haben oftmals schwerwiegende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und lassen sich meist nur auf Kosten der Glaubwürdigkeit korrigieren. Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter mit den Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge umgeht. Dem Strafverteidiger bietet sich hier die Möglichkeit, das Vorliegen dieser Voraussetzungen juristisch genau zu prüfen und so schon sehr früh durch einen gezielten Antrag die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" folgend hat der Gesetzgeber in den §§ 35 ff. BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe geregelt. Auch hier sollte der Beschuldigte unbedingt die Erfahrungen eines Strafverteidigers auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts nutzen. Durch entsprechende Verhandlungen und Anträge kann er so schon sehr schnell die Aufnahme des Betroffenen in eine staatlich anerkannte Therapieeinrichtung herbeiführen.

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem die Untersuchungshaft anordnenden Haftrichter, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. Hierauf sollten Sie unbedingt bestehen ! Es ist das elementare Recht eines jeden Beschuldigten, von dem dieser schon im Ermittlungsverfahren - so früh wie möglich - Gebrauch machen sollte.

Wir empfehlen stets, zuerst Akteneinsicht zu nehmen, bevor eine Äußerung abgegeben wird. Erst die Akteneinsicht gibt Klarheit darüber, wie die Beweislage der Ermittlungsbehörden sind. Das Recht auf Akteneinsicht hat nur der Verteidiger, nicht der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte erfährt vom Akteninhalt nur über seinen Verteidiger.

Bereits aufgrund der geografischen Lage und Nähe unserer Kanzleistandorte zu den Niederlanden, insbesondere der Standort M'Gladbach / Brüggen - nur 5 km zur Grenze, haben wir täglich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht zu tun. Es bildet einen Schwerpunkt unserer Arbeit.

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Gerne beraten wir Sie durch einen unserer auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts spezialisierten Strafverteidiger vorab telefonisch und teilen Ihnen mit, welche weiteren Schritte notwendig wären.

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