:: Kapitalstrafverfahren ::

Zu den Kapitalstrafverbrechen zählen die Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag usw.) Der Beschuldigte in Kapitalstrafsachen ist einem existentiellem Vorwurf ausgesetzt.

So ist Gegenstand des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfes die Verletzung der in § 74 II und § 120 II GVG geregelten Straftatbestände, die in die Zuständigkeit der Schwurgerichte bzw. des Oberlandesgerichtes fallen.

Auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit verlangt die Strafverteidigung, im Bereich des Kapitalverbrechens, von dem Verteidiger von Anfang an maximalen Einsatz, um der Verantwortung gerecht zu werden.

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