:: Sexualstrafverfahren ::

Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Diese Vergehen und Verbrechen sind im StGB in den §§ 174-184 ff kodifiziert.

Im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Täter zumeist eine Freiheitsstrafe.Geldstrafen werden bei dieser Deliktgruppe kaum verhängt - eine Ausnahme bilden hier die Exhibitionisten. Darüber hinaus können auch Maßregeln zur Besserung und Sicherung angeordnet werden. Darunter fallen nach § 68 StGB die Führungsaufsicht und die nachfolgend beschriebenen Unterbringungsmöglichkeiten. Ist der Täter nach § 20 StGB schuldunfähig oder liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vor, kann er laut § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. im Maßregelvollzug untergebracht werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66 StGB ist dann möglich, wenn von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. In dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde festgelegt, dass ab 2003 ein Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Anstalt auch gegen seinen Willen verlegt wird, wenn "die Behandlung ... angezeigt ist".

Aufgrund ihrer hohen Präsenz in den Medien und der erheblichen Tatfolgen erregen Sexualstraftaten eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit, was oft zu einer Politisierung führt (beispielsweise im Rahmen von Auseinandersetzungen über den genetischen Fingerabdruck oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung).

Sexualstraftaten im Einzelnen

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten.
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen.
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung.
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern.
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge.
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.
§ 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen.
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten.
§ 181a Zuhälterei.
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.
§ 183 Exhibitionistische Handlungen.
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses.
§ 184 Verbreitung pornografischer Schriften.
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste.
§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution.
§ 184e Jugendgefährdende Prostitution.

Als Opfervertreter sehen wir unsere Aufgaben darin, für ein dem Opfer gegenüber schonendes Verfahren zu sorgen und dazu beizutragen, dass der wahre Täter seine gerechte Strafe bekommt.

Als Täter vertreten wir Sie vorurteilsfrei.

Sexualstraftaten sind für denjenigen, dem sie - zu Recht oder Unrecht - zur Last gelegt werden, unangenehm und peinlich.

Das Opfer einer Sexualstraftat wird meistens nicht nur physisch betroffen, sondern vor allem psychisch extrem belastet.

Gerade bei Sexualstraftaten ist die Quote der falschen Belastungen sehr hoch. Die Schwierigkeit liegt oft darin, dass es keine Zeugen gibt, auch keine Entlastungszeugen. Ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, kann nur der Beschuldigte selbst und das vermeidliche Opfer sagen.

Gerichte neigen sehr oft dazu, aus Respekt vor dem Opfer die Verteidigungsrechte des Angeklagten - wenn auch möglicherweise unbewusst - zu beschränken. Ohne die Fürsorge des Gerichts würde gerade das auch psychisch verletzte (echte) Opfer einer Sexualstraftat möglicherweise erneut Schaden nehmen. Jedenfalls müsste es die Qualen der Tat erneut innerlich durchleben.

Aber die Position des Angeklagten ist faktisch ungünstiger als in allen anderen Strafverfahren. Es bedarf einer ebenso entschlossenen wie psychologisch umsichtigen Verteidigung.

Unsere Aufgabe in Sexualstrafverfahren liegen darin, den Mandanten, der zu Unrecht belastet wird, zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens zu verhelfen. Bei Mandanten, die zu Recht belastet werden, muss dafür Sorge getragen werden, dass der Mandant ein faires Verfahren erhält. Dies ist elementar für und in einem Rechtsstaat. Die Verurteilung darf nur soweit gehen, was dem Mandanten auch nachgewiesen wurde. Auch dies ist Ausfluss des Rechtsstaates. Die Rücksichtnahme auf das (wahre) Opfer sollte bei der Verteidigung dabei allerdings nie aus den Augen verloren werden, was letztlich auch dem Mandanten zugute kommt.
Die Beherrschung der Aussagepsychologie und der Technik der Zeugenbefragung trägt wesentlich zum Erfolg bei Sexualstrafdelikten bei.

Bei uns werden Sie ausnahmslos nur von auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälten vertreten, die Erfahrung mit Sexualstrafdelikten haben.

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Gerne beraten wir Sie vorab telefonisch und teilen Ihnen mit, welche weiteren Schritte notwendig wären.

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Durchsuchung etc.