:: Strafverteidigungen ::

Bei uns werden Sie ausnahmslos nur von auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälten vertreten.

Häufig kommt es vor, dass wir uns bezüglich einer Verfahrenstaktik oder zur Lösung eines juristischen Problems Ihres Strafrechtsfalles im Team beraten und uns austauschen. Dieser Austausch / diese Teamarbeit ist wichtig. Sie können aber sicher sein, dass die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt, die / der Ihren Strafrechtsfall bearbeitet, auch stets Ihr Ansprechpartner ist und bleibt, vom Beginn des Mandates bis zum Abschluss des Verfahrens. Bei uns kommt es nicht vor, dass die Akte ein Rechtsanwalt bearbeitet hat, aber zum Hauptverhandlungstermin ein anderer Rechtsanwalt erscheint. In Strafrechtsfällen geht es um sehr viel für den Mandanten. Er hat daher das Recht auf eine stets optimale Verteidigung. Ihr Recht ist unsere Verpflichtung.

Unsere auf Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Zugang zu wichtigen Rechtsprechungsarchiven und Datenbanken kann der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Strafgerichten und den Finanzämtern angesichts der Vielzahl von ständigen Neuerungen im Strafrecht und Strafverfahrensrecht effektiv standhalten und eine Verteidigung auf hohem Niveau entgegensetzen.

Wir bieten Erfahrung und zugleich Moderne.
Verhaftungen und Durchsuchungen finden häufig gerade dann statt, wenn die meisten Kanzleien nicht zu erreichen sind. Unsere Strafrechtskanzlei bietet Ihnen für einen solchen Notfall unter der Nummer 0179/ 590 462 2 eine 24 h Erreichbarkeit auch am Wochenende.

Unsere Verteidigungen erstrecken sich bundesweit vor jedem Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und vor dem Bundesgerichtshof (Strafsenat). Ferner dürfen wir unsere Mandanten vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten.

Straftaten hören aber nicht an einer Grenze auf. Daher gehören Reisen zu unserem Alltag. Sollte unser Mandant sich im Ausland in Haft befinden, so besuchen wir ihn selbstverständlich auch dort und versuchen, ihn nach Deutschland zu holen und/oder ihn aus der Haft zu bekommen. Aufgrund unseres zweiten Spezialgebietes - dem spanischen Recht - können wir neben allen Verteidigungen vor deutschen Strafgerichten auch an allen spanischen Strafgerichten auftreten.

Als Beschuldigter / Angeschuldigter / Angeklagter in einem Strafverfahren haben Sie ein ernst zu nehmendes Problem, welches enorm belastend ist und nicht selten bedrohlich für Ihre Existenz sein kann. Unsere Aufgabe ist es, Ihnen in dieser schwierigen Situation beizustehen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die Ihr Problem lösen oder zumindest mindern soll.

Eine gute Strafverteidigung setzt nicht nur fundiertes Wissen, sondern auch eine gute, auf Erfahrung basierende Strategie voraus, die schon vor der Hauptverfahren ansetzt. Die wichtige Aufgabe des Strafverteidigers beginnt in den meisten Fällen bereits im Ermittlungsverfahren, in dem alle Möglichkeiten zu prüfen sind, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und ein aufwändiges und mit weiteren Kosten verbundenes Hauptverfahren möglichst zu vermeiden.

Kein Fall ist gleich.

Strafverteidigung ist Strategie. Ein guter Strafverteidiger erkennt die beste Strategie für Ihr Verfahren, die je nach Situation von einer Verständigung mit dem Gericht bis zu hartem Kampf unter Ausnutzung aller strafprozessualer Mittel reichen kann. Eines ist jedoch immer wichtig: Dass Ihre Verteidigung mit dem größtmöglichen Engagement und Nachdruck geführt wird.

Je eher der Beschuldigte einen Strafverteidiger beauftragt, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Generell gilt: Als Beschuldigter sollte man unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen, bevor man Angaben zur Sache macht.
Vielleicht erhoffen Sie sich durch eine schnelle Aussage, dass Ihre Unschuld ebenso schnell bewiesen wird. Oft ist das Gegenteil der Fall, da die Ermittlungsbehörden die Sachlage durchaus anders sehen können. Sie treten Ermittlungsbeamten gegenüber, die jahrelange Erfahrung in Vernehmungstechnik haben. Dies sollten Sie vor einer vorschnellen Aussage bedenken und professionellen Rat durch einen Strafverteidiger einholen, der zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten nimmt und mit Ihnen den Vorwurf, die Beweislage sowie die Verteidigungsmöglichkeiten ausführlich bespricht.

Was ist eigentlich Strafrecht ?

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Betäubungsmittelstrafrecht).

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das "Wie" der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.

Begriff der Tat.
Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Erfolgsdelikte (z.B. Totschlag, Körperverletzung) setzen zudem voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d. h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Tat vorsätzlich begangen worden sein oder es muss zumindest Fahrlässigkeit vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Tatbestand erfüllt. Aber nur Taten, die rechtswidrig sind, können bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein.

Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen - Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld - erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.

Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Außerdem kennt die Strafrechtsdogmatik den gesetzlich nicht beschriebenen Nebentäter.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft.

Ziel und Zweck des Strafrechts.
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv wie repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung . Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Ziel und Zweck von Strafe .
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel - ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das "Einsperren" gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der "Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher" ist im Vormarsch. Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Danach ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt. Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe.

Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird.

Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen.

Ein Tagessatz entspricht dabei dem durchschnittlichen Tageseinkommen des Täters, sodass ein Tagessatz von (mindestens) fünf Euro (bei Geringstverdienern) bis hin zu mehreren tausend Euro (bei Vermögenden) pro Tag liegen kann. So wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlt.



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